Rechtliche Aspekte des Cannabiskonsum
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) von 1971 wird Cannabis neben Heroin, Kokain, usw. als illegale Droge aufgeführt. Der Umgang mit Cannabis steht somit unter Strafe und die Polizei ist verpflichtet, alle Vorgänge im Zusammenhang mit Cannabis an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
In den letzten Jahren gab es auf Länderebene zahlreiche Initiativen, den Erwerb und Besitz geringer Mengen Cannabis zu entkriminalisieren. 1992 wurde das BtMG durch den § 31 a ergänzt. Dieser Paragraph ermöglicht der Staatsanwaltschaft, ohne Zustimmung der Gerichte von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffent- liches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich für den Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstigerweise verschafft oder besitzt." (BtMG, § 31 a).
Die Definition der "geringen Menge" erfolgt derzeit durch die Landesjustizverwaltungen und wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern wird die geringe Menge durch Richtlinien bestimmt, in anderen erfolgt keine derartige Festlegung.
Infolge eines Vorlagebeschlusses des Lübecker Landgerichts traf das Bundesverfassungsgericht (BVG) 1994 eine Grundsatzentscheidung, in der es sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Totalverbots von Cannabis auseinandersetzte. Man kam zu dem Schluß, daß die Unbedenklichkeit von Cannabisprodukten noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist jedoch vom Grundsatz her der gelegentliche Erwerb und Besitz zum Eigenverbrauch in geringer Menge, wenn keine Fremdgefährdung vorliegt, sanktionsfrei gestellt: Das Verfahren wird dann nicht zur Anklage gebracht, sondern von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der gelegentliche eigenkonsumorientierte Umgang mit Cannabis bis zu einer Menge von 6 g dürfte deshalb in aller Regel in keinem Bundesland zur Anklage gebracht werden, wenn keine Fremdgefährdung vorliegt.
Darüber hinaus verabschiedeten die Gesundheitsministerinnen der Länder im November 1994'eine Entschließung, in der neue gesundheitspolitische Konzepte gefordert wurden. Ziel war es, "zu einer der Realität entsprechenden Neubewertung weicher Drogen" zu gelangen und damit die Konsumierenden weicher Drogen vor einem kriminellen Umfeld zu schützen (Trennung der Märkte).
Für die Praxis ergibt sich somit folgender Sachverhalt: Der Umgang mit Cannabis ist weiterhin strafbar. Gegen Personen, die mit Cannabis angetroffen werden, wird ein Verfahren eingeleitet.
Vom Grundsatz her wird die Staatsanwaltschaft bei Gelegenheitskonsumierenden das Verfahren dann aber einstellen, wenn es sich um eine geringe Menge zum eigenen Verbrauch handelt und keine Fremdgefährdung vorliegt.
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