Die Verschreibung von Substitutionsmitteln darf gemäß § 13 Betäubungsmittelgesetz (BtmC) nur als »Ultima Ratio« erfolgen, d.h., wenn keine andere Möglichkeit zur Behandlung der Drogenabhängigkeit gesehen wird. In der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtmVV) ist die Substitution in § 5 geregelt. In den seit Juni 1999 geltenden "Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger" (Anm. des webmaster: Der Satz 1999!), die die bis dahin geltenden NUB-Richtlinien abgelöst haben, ist geregelt, in welchen Fällen die Krankenkasse für die ärztliche Substitutionsbehandlung aufkommt. Die Richtlinien basieren auf der BtmVV, sind an einigen Punkten (insbesondere hinsichtlich einer zeitlichen Befristung bei bestimmten Indikationen) detaillierter.
Das heißt in der Praxis, dass es in einigen Fällen sein könnte, dass die Substitution nach dem BtmG und der BtmVV rechtmäßig durchgeführt werden kann, jedoch nicht von der Krankenkasse bezahlt wird. Die psychoziale Begleitung wird auf keinen Fall von den Krankenkassen bezahlt. Nur psychiatrische oder psychotherapeutische Kosten werden übernommen, Damit die PSB vom Bezirksamt bezahlt wird und der Arzt sich berufsrechtlich absichert, sollte der Arzt in jedem Fall die Substitutionsbehandlung zur Begutachtung bei der Ethik-Kommission der Ärztekammer anmelden. Nur mit positivem Bescheid der Ethik-Kommission zahlt nämlich das Bezirksamt die PSB.
Aber nun noch mal die Einzelheiten der Reihe nach - In der BtmVV, § 5 steht:
Eine Substitutionsbehandlung kommt nur in Frage, wenn eine andere Behandlung (Entzug oder Therapie) nicht möglich ist. In diesem Falle werden folgende Ziele verfolgt:
- Schrittweise Wiederherstellung der Abstinenz, Besserung und Stabilisierung der Gesundheit
- befristete Legalisierung der Sucht bei bestehender schwerer Erkrankung
- Verringerung der Risiken während der Schwangerschaft und nach der Geburt
Die Substitution soll im Rahmen eines "umfassenden Behandlungskonzepts" erfolgen. Damit sind auch ergänzende psychosoziale Betreuungsmaßnahmen gemeint.
Eine Substitution darf nur durchgeführt werden, wenn ein Patient nicht von einem anderen Arzt ebenfalls Substitutionsmittel erhält, wenn er psychosoziale Betreuung in Anspruch nimmt, er keinen Nebenkonsum hat, der den Zweck der Substitution gefährdet und er keinen Missbrauch mit dem Substitutionsmittel betreibt.
Als Substitutionsmittel zugelassen sind Methadon, Polamidon, LAAM und in Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein. Ab Herbst 1999 ist auch Buprenorphin zugelassen.
In den »Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger« sind ergänzend zur BtmVV folgende Bedingungen für die Kostenübernahme durch Krankenkassen festgelegt:
Es dürfen nur Ärzte substituieren, die ihre fachliche Befähigung nachgewiesen haben und von der Kassenärzlichen Vereinigung (Abkürzung: KV) eine Genehmigung erhalten haben. Die Substitution wird nur dann von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie zuvor von der KV-Kommission bewilligt wurde.Voraussetzungen (Indikationen) sind nach § 3 der Richtlinien:
für eine unbefristete Substitution bei Drogenabhängigkeit:
bösartige Tumore, HIV-Infektion, chronische Hepatitis B oder Cfür eine auf zunächst 12 Monate befristete Substitution:
wiederholte Abszesserkrankungen, Lungenentzündung, behandlungsbedürftige Tuberkulose, vergleichbar schwere Erkrankungen (auch psychiatrische Erkrankungen), Schwangerschaft und bis zu 6 Monate nach der Geburt.
für eine auf zunächst 6 Monate befristete Substitution:
Möglichkeit zur medizinischen Behandlung im Krankenhaus.
Überbrückung bei zugesagtem Therapieplatz.Weitergehende Gründe für eine Substitution sind nach § 3a:
1. Aus medizinischen Gründen kann eine drogenfreie Therapie nicht durchgeführt werden.
2. Die Substitution führt zur Stabilisierung und Besserung der Gesundheit. Durch schrittweises Herunterdosieren kann die Drogenfreiheit erreicht werden.
In diesen Fällen ist die Substitution zunächst auf zwölf Monate befristet.
Nicht bezahlt wird von der Krankenkasse eine Substitutionsbehandlung nach § 4, wenn die Opiatabhängigkeit seit weniger als zwei Jahren besteht oder starker Beigebrauch von Alkohol oder Medikamenten bislang nicht behandelt wurde.
Die Substitution muss vom Arzt sofort bei der KV beantragt werden. Erst wenn die KV zugestimmt hat, darf der Arzt behandeln. In Notfällen kann die Substitution sofort beginnen. Es muß Jedoch ein Eilantrag am ersten Tag der Substitution an die KV geschickt werden. Bei einer Befristung der Substitution muss ggf. ein Verlängerungsantrag an die KV gestellt werden. Neu ist, dass Du als Patient zu Deinem Substitutionsantrag selbst eine Stellungnahme anfertigen kannst, Diese Möglichkeit stärkt Dich zumindest theoretisch in Deiner Rolle als mündiger Patient.
Es muss das kostengünstigste Mittel eingesetzt werden, also in der Regel Methadon. Ausnahmen sind möglich. Der Arzt muss die Behandlung dokumentieren und regelmäßig überprüfen, ob die Behandlung ihre Ziele erfüllt. Er muss Beginn und Beendigung der Substitution der KV und Krankenkasse sofort mitteilen.