LITERATUR - BTMG BetäubungsmittelgesetzL. Böllinger, H. SiÖver, L. Fietzek : Drogenpraxis, Drogenrecht, Drogenpolitik. Frankfurt 1996
Deutsche AIDS-HiHe e.V. (Hrsg.): Poppers und AIDS. In: Therapien bei AIDS. Loseblattsammlung, Berlin 1992
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Heudtlass J.H., Stöver H., Winkler P. (Hrsg): Risiko mindern beim Drogengebrauch. Fachhochschulverlag Band 37, Frankfurt/Main 1995
Klee J., Stöver H. (Hrsg.): Beratungsführer Drogen und AIDS, Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Dezember 1994
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Meyer-Thompson H.G.: Die verbotene Medizin. In: Aktuell. Das Magazin der Deutschen AIDS-Hilfe (Hrsg.). Heft Nr. 8, Berlin November 1995, S. 7ff.
Scheerer S., Vogt l. (Hrsg.): Drogen und Drogenpolitik, Frankfurt 1989
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N. Stone, M. Fromme, D. Kagan : Leistungsdroge Kokain. Basel 1990
Strähler W.: Droge Alkohol. Koeln 1993
ANHANG:
Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG)Anbau, Herstellung, Handel, Ein- und Ausfuhr, Abgabe, In-den-Verkehr-Bringen, Erwerb und Beschaffung von Betäubungsmitteln stellen Straftatbestände dar. § 31a Betäubungsmittelgesetz ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, von einer Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, ein- und ausführt, erwirbt, sich beschafft oder besitzt.
Die "geringe Menge" bemißt jedes Bundesland anders:
* Baden-Württemberg: nicht festgelegt. Gelegentlicher Eigenkonsum wird nur angenommen, wenn man im Vorjahr nicht auffällig geworden ist.
* Bayern: 6 g. Gelegentlicher Eigenkonsum wird nur angenommen, wenn man im Vorjahr nicht auffällig geworden ist.
* Berlin: 2 Konsumeinheiten bzw. 4 g, je nach Einzelfall 6-15 g, wenn die Schuld gering ist und keine Fremdgefährdung vorliegt.
* Brandenburg: 3 Konsumeinheiten, ca. 6 g. Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall ist möglich.
* Bremen: 6-8 g, im Einzelfall bis zu 10 g. Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall ist möglich.
* Hamburg: ca. 20 g. Nur bei geringer Schuld (z.B. sichtbarer Gebrauch in der Öffentlichkeit, nichtabhängige Erst- oder Zweittäter) kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung.
* Hessen: 30 g.
* Mecklenburg-Vorpommern: 5 g, jedoch nur nach Einzetfallprüfung.
* Niedersachsen: 6 g, in Einzelfällen bis 15 g, wenn kein Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
* Nordrhein-Westfalen: 10 g. Bei geringer Schuld: Erst- und Zweittäter, im Wiederholungsfall jedoch nur nach Einzelfallprüfung.
* Rheinland-Pfalz: 10 g. Auch im Wiederholungsfall wird geringe Schuld angenommen, wenn auf gelegentlichen Eigenverbrauch zu schließen ist.
* Saarland: 3-6 g, in Einzelfällen bis 10 g
* Sachsen: keine generellen Richtlinien, sondern Einzelfallentscheidung, jedoch nur bei höchstens 6 g
* Sachsen-Anhalt: 6 g.
* Schleswig-Holstein: 30 g. Auch in Wiederholungsfällen kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung, jedoch nur bei Eigenkonsum.
* Thüringen: keine Grenzwerte, da der "Verfolgungsdruck" nicht gemildert werden soll!
Wichtige Hinweise:
- Die Begriffe "geringe Schuld" und "Öffentliches Interesse" werden je nach Bundesland anders definiert.
- Die Regelungen können sich sehr schnell ändern. Angaben deshalb ohne Gewähr.